Nun ist es soweit: Der Bundestag hat noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause - zwei für die Vereins- und Verbandspraxis lange erwarteten Gesetzen zugestimmt. Zum einen verabschiedete er das „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“ und zum anderen das „Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“. Beide Gesetze haben weit reichende Auswirkungen für die Vereinspraxis. Sie treten direkt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit einem Inkrafttreten kann deshalb bereits im September 2009 gerechnet werden.
Haftungsrisiko für ehrenamtliche Vorstände wird verringert Endlich wird das Haftungsrisiko der überwiegend ehrenamtlich engagierten, gewählten Vorstände reduziert. Diese Forderung wurde schon von Seiten der Vereinspraxis erhoben. Nach dem „Gesetz zu Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“ wird das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) entsprechend geändert. Dann haften ehrenamtliche Vorstandsmitglieder nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei ihrer Vorstandstätigkeit persönlich. Dies gilt für etwaige Haftungsansprüche/Schadensersatzansprüche des eigenen Vereins oder seiner Mitglieder gegenüber dem verantwortlichen Vorstand/Vorstands¬mitglied. Die Haftung gegenüber Dritten kann jedoch auch nicht durch diese gesetzlichen Neuregelungen im Außenverhältnis beschränkt werden. Allerdings hat das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied einen (internen) Freistellungsanspruch gegenüber seinem Verein. Immer vorausgesetzt, der Schaden gegenüber Dritten wurde nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Bedauerlich: Die Haftung nach der Abgabenordnung und dem Sozialgesetzbuch bleibt! Eine andere Forderung der Vereine wurde leider nicht berücksichtigt. Durch Erfahrungen in der Praxis fordert man neben der Änderung des BGB auch die - teilweise unterschätzten - Haftungsvorgaben in der Abgabenordnung und dem Sozialgesetzbuch zu entschärfen. Denn dort ist unabhängig vom BGB vorgegeben, dass der jeweils handelnde gesetzliche Vertreter persönlich zur Haftung herangezogen werden kann, wenn Steuer- und/oder Sozialversicherungsvorgaben nicht korrekt berechnet oder abgeführt werden. Die Forderung, auch hier für eine Haftungsbeschränkung zu sorgen, wurde auch von einzelnen Bundesländern (Baden-Württemberg) über den Bundesrat unterstützt. Der Bundestag ist aber diesem Vorschlag bedauerlicherweise nicht gefolgt. Dies mit der Begründung, dass die Haftung des einzelnen Vorstandsmitglieds schon nach geltendem Recht durch eine interne Aufgabenverteilung des Vorstands begrenzt werden könnte. Die nicht mit den Sozialversicherungspflichten betrauten Vorstandmitglieder hätten grundsätzlich nur noch Überwachungspflichten. Sie müssten sich nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) um die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nur dann zu kümmern, wenn Anhaltspunkte bestünden, dass die Erfüllung der dem Verein obliegenden Pflichten durch die dafür zuständigen Vorstandsmitglieder nicht gewährleistet sei. Das Gleiche gelte auch für die steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO (Abgabenordnung). Auch für die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten haften die Vorstandsmitglieder grundsätzlich nur, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Ebenso könne die Verantwortlichkeit einzelner Vorstandsmitglieder schon nach geltendem Recht durch eine vorweg schriftlich getroffene eindeutige Geschäftsverteilung begrenzt werden. Praxistipp: Der Vorstand sollte die Aufgaben der einzelnen Mitglieder also unbedingt schriftlich festlegen. Fehlt diese, haften auch in Zukunft alle Vorstandsmitglieder, weil wegen der fehlenden schriftlichen Ressort-verteilung möglicherweise eine Gesamtzuständigkeit gegeben bleibt.
Bis zu 500 Euro im Jahr fallen immer noch unter die ehrenamtliche Tätigkeit Klargestellt wurde nun aber, dass die neuen Haftungsbefreiungen für Fälle der leichten Fahrlässigkeit für jegliche ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder gelten, somit über Vereinsvorstände hinaus auch für Präsidiumsmitglieder von Verbänden, Stiftungsvorständen. Außerdem hat der Bundestag beschlossen, dass die verabschiedeten Haftungserleichterungen auch für Vorstandsmitglieder gelten sollen, denen eine maximale Vergütung von 500 Euro pro Jahr gewährt wird. Sie können nun steuer- und sozialversicherungsfrei einen kleinen angemessenen Aufwandsersatz von bis zu 500 Euro pro Jahr für ihr Vorstandsengagement erhalten (§ 3 Nr. 26 a EStG), ohne dass sich ihre haftungsrechtliche Position verschlechtert.
Muss nicht – kann aber: Elektronische Meldungen zum Vereinsregister In der Konsequenz sicherlich nicht so gravierend sind die zahlreichen Einzeländerungen über das „Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen u. a.“ Damit wird nun auch wie bei sonstigen handelsrechtlich relevanten Vorgängen die Möglichkeit geschaffen, elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen. In einigen Bundesländern besteht dazu bereits ein elektronisch geführtes Vereinsregister. Vereine/Verbände können selbst entscheiden, ob man notwendige Mitteilungen und registerrelevante Änderungen dem zuständigen Vereinsregister nun schriftlich, also wie bisher in „Papierform“ oder elektronisch mitteilt. Die elektronische Mitteilung und Anmeldung an das Vereinsregister sind daher keine Pflichtvorgabe. Damit ist es trotz der Gesetzesvorgaben immer noch weiterhin möglich, Neugründungen, Satzungs¬änderungen oder auch Veränderungen nach der Wahl neuer Vorstandsmitglieder als gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB selbst vorzubereiten und schriftlich anzumelden. Dies allerdings mit entsprechender Unterschriftsbeglaubigung der hierfür handelnden Vorstandsmitglieder. Es bleibt damit ausdrücklich den einzelnen Bundesländern vorbehalten, diese Anmeldungen in Papierform weiterhin zuzulassen. Sicherlich zieht da auch Baden-Württemberg mit. Das komplexe Gesetz enthält zudem zahlreiche kleinere Änderungen von Verwaltungsvorschriften, registerrechtlichen Vorgaben bis hin zu Auskunftsrechten im Vereinsregister.
Quelle: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg, 29.07.2009
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